Aufstieg für zwei Mannschaften
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In der ersten Saison 1995/96 werden alle drei Herrenmannschaften der Fehntjer-Fußball-Freunde Staffelmeister in der 3. Kreisklasse. Am Ende der Pflichtspielserie wird nur der I. Mannschaft die Aufstiegsberechtigung in die 2. Kreisklasse zuerkannt, weil nach § 18 (6) der Spielordnung den unteren Mannschaften eines Vereins ein Aufstieg nur bis zur Spielklasse unterhalb der Spielklasse möglich ist, in der die nächsthöhere Mannschaft spielt.
Die Revision gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts wird durch die II. Kammer des Obersten Verbandssportgerichts des NFV
zugelassen mit folgender Begründung:
“Es liegt ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 17 Abs.6 RuVO vor, ebenso ein möglicher Fall einer erheblichen Einbuße für den Betroffenen. Es bedarf der grundsätzlichen
Klärung, inwieweit § 18 Abs. 6 SpO auf Fälle Anwendung finden kann, bei denen sämtliche Vereinsmannschaften in der untersten Kreisklasse spielen.”
In der letzten Instanz vor dem Obersten Verbandssportgericht in Barsinghausen erhalten die Fehntjer-Fußball-Freunde zumindest bezüglich des Aufstieges für die II. Mannschaft Recht.
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Nach dem siegreichen Abschneiden der Fehntjer-Fußball-Freunde vor dem Obersten Verbandssportgericht werden auf NFV-Ebene einige Vorschriften in der Spielordnung geändert. Auch im NFV-Kreis Aurich kommt es zu gravierenden Änderungen in den Ausschreibungen!